Gemeindesatzung Herzogenaurach

Winterdienst


  • Was bedeutet die Verkehrssicherungspflicht für mich?
  • Wer ist verpflichtet den Winterdienst auf Gehwegen durchzuführen?
  • In welchem Zeitraum müssen Wege geräumt sein?
  • Muss ich auch tagsüber Schnee beseitigen, wenn es erneut geschneit hat?
  • Wie Breit sollte die geräumte Fläche sein?
  • Wo finde ich die Gemeindesatzung?
  • Was kostet mich der Winterdienst bei Phoenix-Dienstleistungen?
  • 

Auszug aus der Gemeindesatzung Herzogenaurach finden Sie unterhalb dieses Bildes!

Auszug aus der

Satzung der Stadt Herzogenaurach


"Reinhaltung"


Sicherung der Gehbahnen im Winter


§ 9

Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2) §2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß.


§ 10

Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.


§ 11

Sicherungsflächen

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn im Sinne des § 2 Abs. 2, soweit sie für den Fußgängerverkehr erforderlich ist. Mindestens erforderlich ist in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Abs. 2 Buchstabe c) eine Breite von 1,50 m, im übrigen eine Breite von mindestens 1 m. An Fußgängerüberwegen und dort, wo es die Verkehrsbedürfnisse erfordern, sind auch Durchgänge durch die am Gehwegrand gelagerten Schneemassen zu räumen und zu bestreuen. An Haltestellen des öffentlichen Omnibusverkehres ist der Gehweg am Rande der Fahrbahn zu räumen und zu bestreuen. Das Räumgut ist in diesem Falle zwischen dem geräumten Teil des Gehweges und dem Anliegergrundstück zu lagern.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.


...


§ 13

Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2. der in § 3a festgelegten Beseitigungspflicht nicht nachkommt oder nicht eine ausreichende Anzahl dafür geeigneter Tüten oder sonstiger Behältnisse zur Aufnahme und zum Transport von Verunreinigungen durch Tiere mitführt,

3. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegenden Reinigungspflichten nicht erfüllt,

4. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert. 



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